Infos / Verkehrsrecht
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Neues zum Verkehrsrecht 2009Für alle Drängler, Raser und andere Verkehrssünder, die häufig schwere Verkehrsunfälle verursachen, wird es ab 1. Februar 2009, spürbar teurer. Dann trifft der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Auch der Führerscheintourismus wird unterbunden. Wenn jemandem in Deutschland der Führerschein entzogen wurde, kann er ab dem 19. Januar keinen neuen mehr im Ausland erwerben. Offen ist noch ob der sogenannte Knöllchenbeschluss der EU wie geplant umgesetzt wird. Erst dann können Bußgelder aus allen EU-Ländern in Deutschland vollstreckt werden. (Punkte und Fahrverbote unverändert) Neues zum Verkehrsrecht 2005Im Lauf des Jahres treten Neuerungen in Kraft. Die genauen Termine werden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ergänzt.Kleintransporter Für Kfz zur Güterbeförderung über 3,5t Gewicht gilt künftig max. Tempo 80. Winterreifen Auf schneebedeckter Straße darf nur noch mit geeigneter Ausrüstung (Winter- und Ganzjahresreifen) gefahren werden. Wer nur Sommerpneus hat, muss das Auto stehen lassen. Verstöße werden mit 20 €, bei Behinderung mit 40 € geahndet. S-Klasse Mit dem neuen Führerschein "S", kommt am 1. Februar auch die Helmpflicht für Fahrer und Beifahrer von Quads und Trikes.Zur Erläuterung F.-Sch. Kl. S ab dem vollendeten 16 Lebensjahr ab Februar für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Miniautos und Quads) bis 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW, Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Leergewicht max. 350 kg (ohne Batterie bei E-Autos). Inlineskater Sie gelten jetzt rechtlich als Fußgänger mit besonderen Fortbewegungsmitteln. Bei Rücksichtslosigkeit oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer werden 10-20 € Bußgeld fällig. Ein neues Zusatzschild "Inlineskater frei" kann das Rollern auf Radwegen oder Straßen erlauben. Haltverbot Auf den Schutzstreifen für Radfahrer dürfen keine Autos abgestellt werden. Drängler Sie werden härter bestraft: 1 Monat Fahrverbot und mind. 100 € drohen bei weniger Abstand als 3/10 des halben Tachowertes - z.B. unter 15m bei 100 km/h.Bei weniger als 1/10 sind es 3 Monate Fahrverbot und bis zu 250 €. Brummis Lkw-Fahrer riskieren beim Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot 200 € (bisher 40). Darunter fallen auch Gespanne, bei denen das Zugfahrzeug für den Gütertransport bestimmt ist, also z.B. ein Pickup mit Pferdeanhänger oder Wohnwagen. Bahnübergang Missachtet ein Autofahrer trotz rotem Blinklicht und sich senkender Schranke die Wartepflicht, gilt dies als grober Verstoß: 150 € und 1 Monat Fahrverbot.Richtig teuer wird das Umfahren oder Umgehen von Schranken oder Halbschranken: 450 € u.3 Monate Fahrverbot für Kraftfahrer (bisher 50 €), 225 € für Fußgänger (bisher 5 €) und Radler (bisher 10 €). Fahrräder Hier ist künftig ein batteriebetriebenes Rücklicht (Standlicht) erlaubt. Kuhfänger Im Laufe des Jahres sollen starre Frontschutzbügel für Geländewagen für den Handel endgültig verboten werden. Fahrtenschreiber Neue Lkw und Busse mit mehr als neun Sitzen müssen ab Augustmit digitalen Aufzeichnern ausgestattet werden. Punkte Einträge in Flensburg wird man ab 1. März schwerer los.Kommt es in der Tilgungsfrist zu einem neuen Verstoß, verhindertdas in der Regel die Löschung von Punkten. Denn künftig ist der "Tattag" der neuen Sünde entscheidend, bisher galt die Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Neues aus dem Ausland In Österreich gilt ab 1. Mai die Warnwestenpflicht. In der Schweiz wird ab 1.1. die Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 gesenkt. In Portugal gilt die Warnwestenpflicht und Bußgelder werden drastisch erhöht. In Rumänien gilt ab 1.1. für das gesamte Straßennetz eine Vignettenpflicht. In Bulgarien besteht eine Vignettenpflicht für Autobahnen und Fernstraßen. --- TOP --- |
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Alkohol und seine Folgen
Rechtliche Folgen sind dem Bußgeldkatalog zu entnehmen. --- TOP --- |
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Gefahren in Herbst und WinterNieselregen und dicker Nebel sind untrügliche Zeichen.
Feuchtes Herbstlaub verwandelt Kurven in gefährliche Rutschbahnen.
Nicht zu unterschätzen sind Fahrten bei Nebel. Nach wie vor rasen Autofahrer in unerwartete Nebelwände. Massenkarambolagen zeigen, dass viele noch nicht gelernt haben, sich auf die typischen Herbstgefahren einzustellen. Zu wenig Abstand, zu hohe Geschwindigkeit fordern ihre Opfer. Dunkelmänner leben gefährlich Winterreifenpflicht ab dem 04.12.2010 Es müssen nach dem Gesetz bei Glatteis, Schneeglätte,Schneematsch,
Eis- und Reifglätte Winterreifen aufgezogen sein. Als Winterreifen gelten
alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter. Sie sind mit
einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit
dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine-Symbol).
Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3,
N2 u. N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen.
Die Regelsätze bei Verstößen werden verdoppelt. --- TOP --- |
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Kinder im Auto immer mit Kindersitz!Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, gilt eine generelle Sicherungspflicht (§ 21, Abs. 1a StVO).Ungesichert fliegt ein Kind mit dem Gewicht von zwei Erwachsenen durch den Innenraum. Beim Aufprall eines Autos werden gewaltige Kräfte frei, die der ungesicherte Erwachsene nicht und erst recht nicht ein Kind auffangen kann. Ein nicht gesichertes nur 4000 g schweres Baby würde bei einem Frontalaufprall mit 50 km/h mit dem Gewicht von etwa 120 kg im Inneren des Autos aufschlagen. Ist das Kind 20 kg schwer, erhöht sich das Aufschlag- Gewicht auf rund ½ Tonne. Kindersitze müssen amtlich genehmigt sein. Sie müssen ein ECE-Bezeichnung haben, die als Aufnäher oder Aufdruck an dem Sitz angebracht ist. Diese Norm wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Zur Zeit gilt die Norm ECE 44-04;Sitze nach 44-03 sind ebenfalls noch zugelassen; Seit April 2008 dürfen Sitze nach ECE 44-02 und 44-01 nicht mehr benutzt werden. Zu den wesentlichen Aspekten der Kindersicherheit im Auto gehört nicht nur der optimale Schutz bei Frontalkollisionen sondern auch beim Seitenaufprall. Daher sollen auch die großen Kinder bis zu einer Körpergröße von 150cm mit vollwertigen Kindersitzen, die über eine Rückenlehne und Kopfstützen verfügen, gesichert werden. Von der Verwendung einfacher Sitzerhöher und ähnlichen. Produkten ohne Rückenlehne und Kopfstütze ist abzuraten. Welcher Kindersitz der richtige ist, hängt von Gewicht, Alter und Körpergröße des Kindes ab.
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HaltestellenWenn Linienomnibusse oder gekennzeichnete Schulbusse eine Haltestelle anfahren und dabei Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen sie nicht mehr überholt werden.Wenn diese Busse an der Haltestelle halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur mit einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Diese Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn - und für alle, also auch für Radfahrer. ![]() --- TOP --- |
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(§
37, Abs.2 StVO)Rot an der Ampel ordnet an: "Halt vor der Kreuzung" (Haltlinie der Lichtzeichenanlage) |
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Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt,
wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit
grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil)
angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. --- TOP --- |
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Auszug aus dem aktuellen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Stand 2009 |
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| Alkohol | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Fahren ab 0,5 Promille Blutalkohol oder Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| In besonders gelagerten Einzelfällen sind höhere Geldbußen möglich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bei einem Unfall oder Fahrfehler (z.B. Schlangenlinien) ist schon ab 0,3 Promille Blutalkohol eine Verurteilung nach § 316 StGB (Straftat) mit Fahrerlaubnisentzug möglich, da eine "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Drogen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ebenso handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines der unten genannten berauschenden Mittel
im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine der genannten
Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Ordnungswidrig handelt auch, wer diese Tat fahrlässig begeht
Die Ordnungswidrigkeit wird mit Regelsätzen wie Fahren unter Alkoholeinwirkung geahndet. Sie kann bei mehrfacher Wiederholung bis zu 1500,- € betragen und ist stets mit einem Fahrverbot verbunden. |
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